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   BVerwG, 08.06.1965 - VI C 13.64   

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https://dejure.org/1965,352
BVerwG, 08.06.1965 - VI C 13.64 (https://dejure.org/1965,352)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.1965 - VI C 13.64 (https://dejure.org/1965,352)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 1965 - VI C 13.64 (https://dejure.org/1965,352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Dienstherrn über den Status als Beamter oder Berufssoldat - Rechtswirkungen einer durch den Dienstherrn gegenüber dem Ehemann getroffenen Entscheidung gegenüber der Witwe - Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwengeld - Status eines Militärmusikanten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 214
  • MDR 1965, 936
  • FamRZ 1966, 32
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
    Auszug aus BVerwG, 08.06.1965 - VI C 13.64
    Jedoch dürfte, zumal in zusammenfassender Würdigung mit dem vorangegangenen Schreiben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 12. Februar 1962, wonach die Behörde auf die "Rechtskraft" der früheren Bescheide nicht zu verzichten gewillt war, die Deutung als lediglich "wiederholende Verfügung" näherliegen (vgl. hierzu BVerwGE 13, 99); sofern aber eine bloße Wiederholung einer bereits unanfechtbar getroffenen Entscheidung vorliegt, entfällt die Möglichkeit verwaltungsgerichtlicher Überprüfung.
  • BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61

    Anspruch eines Beamten auf neue Sachentscheidung bei "Änderung der Sachlage"

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1965 - VI C 13.64
    Die Voraussetzungen der ersten Alternative liegen zweifellos nicht vor (vgl. dazu BVerwGE 19, 153 mit Nachweisen); insbesondere hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1962 zutreffend dargetan, daß die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts B., ihr Ehemann habe als Berufssoldat "gegolten", der die Berufssoldateneigenschaft verneinenden früheren Entscheidung den Boden nicht zu entziehen vermag.
  • BVerwG, 17.03.1965 - VI C 114.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1965 - VI C 13.64
    Das frühere Wehrrecht ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch wenn § 127 BRRG auf das Verfahren anzuwenden ist - jedenfalls im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht revisibel (vgl. zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 - mit Nachweisen).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10

    Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe

    Zwar entsteht der Anspruch auf Witwenrente nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung nach dem Tod des Klägers selbständig in der Person der Klägerin, ist aber zu seinen Lebzeiten Gegenstand eines ihm zustehenden bedingten Anspruchs (vgl. - zum Beamtenversorgungsrecht - BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; Urteil vom 8. Juni 1965 - VI C 13.64 -, BVerwGE 21, 214; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. März 2009 - 2 A 11403/08 -, ZBR 2010, 100).

    Der ohne nähere Begründung in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1971 und 8. Juni 1965 (a.a.O.) vertretenen gegenteiligen Auffassung schließt sich der Senat daher nicht an.

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Der erkennende Senat hat diesen Anspruch im Urteil vom 8. Juni 1965 - BVerwG VI C 13.64 - (BVerwGE 21, 214 [215] = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 4) wie folgt charakterisiert:.

    Die Frage nach der Bindungswirkung eines gegen den Beamten ergangenen Urteils über den Witwerigeldanspruch gegenüber der Witwe selbst nach dem Tod des Beamten, die der Beklagte gleichfalls als Bedenken gegen das "Rechtsschutzinteresse" vortragen läßt, ist durch den oben wiedergegebenen Teil des Urteils BVerwGE 21, 214 beantwortet.

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a/5 R 30/07 R

    Rentenversicherung - Nachversicherung nach dem Tod eines Ruhestandsbeamten -

    Diese Vorschriften begründen entsprechend der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden Alimentationspflicht des Dienstherrn eigene Rechte der Hinterbliebenen, die mit dem Tod des Beamten selbstständig in ihrer Person entstehen (vgl BVerfGE 70, 69, 80 mwN; BVerfG ZBR 2004, 323; s auch BVerwGE 21, 214, 215; 38, 346, 348).

    Solange der Beamte lebt, soll ihm allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruch der Witwe (auf Witwengeld) als "bedingter Anspruch" zustehen (vgl hierzu BVerwGE 21, 214, 215; 38, 346, 348).

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70

    Unentbehrlichkeit für einen elterlichen Betrieb - Verletzung der gerichtlichen

    Hat die Behörde über den Anspruch sachlich entschieden, so ist ohne Rücksicht darauf, welcher Antragsberechtigte das Verfahren veranlaßt hat und welchem Antragsberechtigten gegenüber die Entscheidung ergangen ist, für jeden von ihnen eine erneute Sachentscheidung nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts durchsetzbar, wenn und soweit sich nämlich, nach der behördlichen Entscheidung die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich des verfolgten materiellen Rechts geändert hat (vgl. dazu BVerwGE 21, 214; 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]und 31, 157).
  • BVerwG, 10.02.1977 - 6 B 37.76

    Rechtsmittel

    Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, "ob und in welchen Fällen sich eine Behörde ohne sachliche Prüfung auf die formelle Argumentation der Bestandskraft zurückziehen darf", d.h. wann sie berechtigt ist, sich gegenüber einem erneuten Antrag auf die Unanfechtbarkeit eines vorangegangenen Verwaltungsaktes zu berufen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Sinn bereits geklärt, und zwar auch, soweit es sich um Versorgungsfestsetzungsbescheide handelt (vgl. u.a. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 17, 256; 19, 153 [155]; 21, 214 [216]; 24, 115 [117]; 25, 241; 26, 153 [155]; 28, 122).
  • BVerwG, 07.03.1973 - VI B 20.73

    Rechtsmittel

    Abgesehen davon sind die Rechtsfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde verpflichtet ist, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen und den Antragsteller neu zu bescheiden, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Sinn bereits geklärt (vgl. u.a. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 17, 256; 19, 153 [155]; 21, 214 [216]; 24, 115 [117]; 26, 153 [155]; 28, 122).
  • BVerwG, 09.12.1969 - II C 46.65

    Versagung des Witwengeldes auf Grund personalpolitischer Maßnahmen des

    Denn der beamtenrechtliche Anspruch auf Witwengeld fußt hergebrachtermaßen auf dem früheren öffentlichen Dienstverhältnis und dem dadurch begründeten Alimentationsanspruch des Beamten (vgl. BVerwGE 21, 214 ff.).
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